mit Stellungnahme vom 11. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Am 12. September 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin 2 innert Frist nicht zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 hatte vernehmen lassen, und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 nahm und gab sie schliesslich von den persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers 1 vom 11. und 19. September 2023 und der Beschwerdeführerin 2 vom 13. September 2023 Kenntnis.