In der Folge ging am 3. August 2023 eine weitere undatierte persönliche Eingabe des Beschwerdeführers 1 ein, worin er sinngemäss festhielt, dass er bereits eine Stellungnahme schriftlich unterzeichnet habe. Am 15. August 2023 gelangte nochmals eine persönliche ununterzeichnete Eingabe bzw. Reinschrift des Beschwerdeführers 1 ein. Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Stellungnahme vom 11. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2.