Seitens des Beschwerdeführers 1 ging am 20. Juli 2023 eine persönliche Stellungnahme mit dem sinngemässen Vermerk ein, dass es sich dabei um eine Kopie bzw. Reinschrift einer der am 6. Juni 2023 eingegangen Eingaben handle. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und stellte fest, dass diese weder unterzeichnet noch aktuell datiert sei, und forderte den Beschwerdeführer 1 zur Nachbesserung auf. In der Folge ging am 3. August 2023 eine weitere undatierte persönliche Eingabe des Beschwerdeführers 1 ein, worin er sinngemäss festhielt, dass er bereits eine Stellungnahme schriftlich unterzeichnet habe.