und stellte fest, dass dieser als amtlicher Verteidiger eingesetzt bleibe. Schliesslich gab sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Seitens des Beschwerdeführers 1 ging am 20. Juli 2023 eine persönliche Stellungnahme mit dem sinngemässen Vermerk ein, dass es sich dabei um eine Kopie bzw. Reinschrift einer der am 6. Juni 2023 eingegangen Eingaben handle.