Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 stellte die Verfahrensleitung zunächst fest, dass es sich bei der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juni 2023 (Posteingang: 6. Juni 2023) um eine Berufung handle, und übermittelte die Originaleingabe inkl. Beilage und Couvert zuständigkeitshalber an die Strafkammern des Obergerichts. Weiter nahm und gab sie von der Stellungahme von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juni 2023 zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines amtlichen/privaten Mandatsverhältnisses Kenntnis und stellte fest, dass dieser als amtlicher Verteidiger eingesetzt bleibe.