2 - Total CHF 117’393 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A.________ zur Bezahlung der hälftigen Parteientschädigung, ausmachend CHF 58’696.50, an die Beschwerdeführerin verpflichtet ist (Abs. V, Ziffer 6 des Urteils vom 17.03.2023). 4. Eventualiter (zu 1./2 und 1./3): Die Angelegenheit sei zu neuer Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.