V.6. des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung der hälftigen Parteientschädigung, ausmachend CHF 12’308.65, an die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet sei. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit persönlicher Eingabe vom 18. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1.5 Rechtsanwalt D.________ erhob am 19. Mai 2023 namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde und beantragte, was folgt: