PEN 21 202 vom 8. Mai 2023 nahm und gab das Regionalgericht von der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 11. April 2023 Kenntnis und setzte die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 auf insgesamt CHF 24’617.30 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Schliesslich hielt es mit Verweis auf Ziff. V.6. des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung der hälftigen Parteientschädigung, ausmachend CHF 12’308.65, an die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet sei.