Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2023 forderte das Regionalgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs zum Einreichen einer detaillierten Kostennote auf. Mit Schreiben vom 11. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 an der dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten Kostennote fest und reichte dem Gericht die Honorarrechnungen der involvierten Anwaltsbüros – teils elektronisch, teils auf dem Postweg – ein. 1.3 Mit Beschluss PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 8. Mai 2023 nahm und gab das Regionalgericht von der Eingabe von Rechtsanwalt D.