Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 206+207 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Parteientschädigung Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Ge- fährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 8. Mai 2023 (PEN 22 569 / PEN 21 202) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Regionalge- richt/Vorinstanz), A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkun- den, mehrfacher Drohungen, Hausfriedensbruchs sowie übler Nachrede zum Nach- teil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), privat verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, schuldig (vgl. Ziff. III.3.1., III.3.2., III.3.3., III.3.5., III.4., III.5., III.6., III.7.1., III.7.3., III.8.1. und III.10. des Urteilsdisposi- tivs) und verurteilte ihn mitunter zur Bezahlung einer hälftigen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs). Diese werde nach Eingang der detaillierten Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ mit separater Verfügung (recte: Beschluss) festgesetzt (vgl. Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs). Da- neben ergingen diverse Freisprüche. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2023 forderte das Regionalgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs zum Einrei- chen einer detaillierten Kostennote auf. Mit Schreiben vom 11. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 an der dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung unter- breiteten Kostennote fest und reichte dem Gericht die Honorarrechnungen der invol- vierten Anwaltsbüros – teils elektronisch, teils auf dem Postweg – ein. 1.3 Mit Beschluss PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 8. Mai 2023 nahm und gab das Regi- onalgericht von der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 11. April 2023 Kenntnis und setzte die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 auf insge- samt CHF 24’617.30 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Schliesslich hielt es mit Ver- weis auf Ziff. V.6. des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2023 fest, dass der Be- schwerdeführer 1 zur Bezahlung der hälftigen Parteientschädigung, ausmachend CHF 12’308.65, an die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet sei. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit persönlicher Eingabe vom 18. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses. 1.5 Rechtsanwalt D.________ erhob am 19. Mai 2023 namens der Beschwerdeführe- rin 2 Beschwerde und beantragte, was folgt: 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 8. Mai 2023, Ziffer 2 und 3 sei aufzuheben. 2. Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin sei wie folgt festzusetzen: - Grundhonorar (Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV): CHF 50’000 - Zuschlag von 100% für besonders aufwändiges Verfahren (Art. 9 PKV): CHF 50’000 - Reisezuschlag (20 Reisetage à CHF 300): CHF 6’000 - Auslagen für Porti, Kopien und Reisekosten (pauschal 3% vom Honorar): CHF 3’000 - Zwischentotal: CHF 109’000 - zuzüglich 7.7% MWST CHF 8’393 2 - Total CHF 117’393 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A.________ zur Bezahlung der hälftigen Parteientschä- digung, ausmachend CHF 58’696.50, an die Beschwerdeführerin verpflichtet ist (Abs. V, Ziffer 6 des Urteils vom 17.03.2023). 4. Eventualiter (zu 1./2 und 1./3): Die Angelegenheit sei zu neuer Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST - 1.6 Am 28. Mai 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 206 und BK 23 207). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht unterzeichnet war und setzte diesem Frist zur Nachbes- serung an. Am 6. Juni 2023 gingen drei weitere Eingaben des Beschwerdeführers 1, darunter die nunmehr unterzeichnete (und ergänzte) Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2023, ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm und gab die Verfahrenslei- tung von den genannten Eingaben sowie einer weiteren am 7. Juni 2023 eingelang- ten Eingabe Kenntnis und setzte Rechtsanwalt B.________ Frist zur Stellungnahme zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines amtlichen/privaten Mandatsverhältnisses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 stellte die Verfahrensleitung zunächst fest, dass es sich bei der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juni 2023 (Post- eingang: 6. Juni 2023) um eine Berufung handle, und übermittelte die Originalein- gabe inkl. Beilage und Couvert zuständigkeitshalber an die Strafkammern des Ober- gerichts. Weiter nahm und gab sie von der Stellungahme von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juni 2023 zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines amtli- chen/privaten Mandatsverhältnisses Kenntnis und stellte fest, dass dieser als amtli- cher Verteidiger eingesetzt bleibe. Schliesslich gab sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Seitens des Beschwer- deführers 1 ging am 20. Juli 2023 eine persönliche Stellungnahme mit dem sinn- gemässen Vermerk ein, dass es sich dabei um eine Kopie bzw. Reinschrift einer der am 6. Juni 2023 eingegangen Eingaben handle. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und stellte fest, dass diese weder unter- zeichnet noch aktuell datiert sei, und forderte den Beschwerdeführer 1 zur Nachbes- serung auf. In der Folge ging am 3. August 2023 eine weitere undatierte persönliche Eingabe des Beschwerdeführers 1 ein, worin er sinngemäss festhielt, dass er bereits eine Stellungnahme schriftlich unterzeichnet habe. Am 15. August 2023 gelangte nochmals eine persönliche ununterzeichnete Eingabe bzw. Reinschrift des Be- schwerdeführers 1 ein. Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Stellungnahme vom 11. September 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Am 12. September 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin 2 innert Frist nicht zur Beschwerde des Beschwerde- führers 1 hatte vernehmen lassen, und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 nahm und gab sie schliesslich von den persönlichen Eingaben des Beschwerdefüh- rers 1 vom 11. und 19. September 2023 und der Beschwerdeführerin 2 vom 13. Sep- tember 2023 Kenntnis. 3 2. 2.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Ge- richte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der angefochtene Beschluss wurde im Nachgang des erstinstanzlichen Sachurteils PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 gefällt, mit dem der Beschwerdefüh- rer 1 rechtskräftig zur Bezahlung einer hälftigen Parteientschädigung an die Be- schwerdeführerin 2 verpflichtet worden war (vgl. Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs). Der angefochtene Beschluss regelt lediglich noch die Höhe der dem Beschwerdeführer 1 mit dem Sachurteil auferlegten hälftigen Parteientschädigung. Mithin handelt es sich um einen verfahrenserledigenden Beschluss, der bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde angefochten werden kann. Zumal sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 dadurch unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, sind beide zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erfolgte frist- und – als Laieneingabe – auch formgerecht. Festzuhalten ist jedoch, dass der Streitgegenstand im Beschwer- deverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungs- objekt ist ausschliesslich der Beschluss des Regionalgerichts vom 8. Mai 2023, mit dem die Höhe der vom Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen- den hälftigen Parteientschädigung festgelegt wurde. Wenn der Beschwerdeführer 1 also in erster Linie materielle Einwände gegen das rechtskräftige Sachurteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 geltend macht, geht er über das An- fechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden. Gleiches gilt, wenn er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 Irreführung der Rechtspflege, Prozessbe- trug und Urkundenfälschung vorwirft. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Strafanzeigen bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird verzichtet. 2.4 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist einzutre- ten. 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin 2 für den Fall, dass die Kammer ihren Anträgen nicht folgen sollte, anbietet, eine umfassende Auflistung mit sämtlichen ihr im Laufe des Strafverfahrens angefallenen Anwaltskosten zu erstellen und einzureichen, wofür ihr eine angemessene Frist anzusetzen sei, stellt sie dem Sinne nach Antrag auf Frist- ansetzung zwecks Beschwerdeergänzung. 4 3.2 Wie dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin 2 bekannt sein muss, handelt es sich bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Die Beschwer- dekammer anerkennt, dass das Erstellen einer detaillierten Auflistung der über die Jahre angefallenen, mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Anwalts- kosten aufwendig sein kann. Dennoch kann mit Verweis auf Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen hat. Mithin hätte es der Be- schwerdeführerin 2 bereits in Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 17. März 2023 bzw. spätestens nach expliziter Aufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2023 oblegen, zwecks Prüfung ihrer Entschädigungsforderung eine detail- lierte Auflistung ihrer Aufwendungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin 2 be- schränkte sich indes darauf, am 11. April 2023 die über die Jahre angefallenen ver- schiedenen Honorarrechnungen der involvierten Anwaltsbüros einzureichen; dies mit der Begründung, dass es aufgrund des immensen Aufwands und der Tatsache, dass im Laufe der zehnjährigen Verfahrensdauer mehrere Anwälte an dem Fall be- teiligt gewesen seien, nicht möglich sei, alle Aufwendungen in einer Honorarnote zusammenzufassen. Hinzu komme, dass sich die zahlreichen gegen den Beschwer- deführer 1 geführten Verfahren nicht messerscharf abgrenzen liessen, zumal es da- bei oft um dieselben Sachverhalte gegangen sei, welche unter verschiedenen recht- lichen Aspekte hätten abgehandelt werden müssen. Daraus wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Rechtsvertretung bewusst gegen das Erstellen einer detaillierten Auflistung entschieden hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 kann sich denn auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da sie die Formvorschriften gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO – wie erwähnt (E. 3.3) – eingehalten hat. Nur am Rande ist daran zu erinnern, dass Art. 385 Abs. 2 StPO nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts auf bewusst mangelhaft abgefasste Eingaben ohne- hin nicht anwendbar wäre, ansonsten es möglich wäre, Art. 89 Abs. 1 StPO zu um- gehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.1). 3.4 Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Fristansetzung zur Be- schwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO 5 betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 433 StPO). Nach der Rechtsprechung und Lehre erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft unter anderem dann als notwendig, wenn diese wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung der beschuldigten Person beigetragen hat, es sich um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffall handelt, an dessen gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die Privatkläger- schaft ein erhebliches Interesse hatte oder er sich mit Blick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 Abs. 1 StPO). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein wei- tes Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3 mit Hinwei- sen). 4.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der PKV. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikosten- ersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1 mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). 4.3 In Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt der Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00. Gemäss Art. 18 PKV sind in Strafrechtssachen sodann die Art. 9 und 10 PKV anwendbar. Art. 9 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie 6 namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer an- deren als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Gemäss Art. 10 PKV wird für einen ganzen Reisetag zudem ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2023 für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 109’000.00, bestehend aus einem Grundhonorar von CHF 50’000.00, ei- nem Zuschlag von 100% für ein besonders aufwändiges Verfahren, ausmachend CHF 50’000.00, einem Reisezuschlag von CHF 6’000.00 (mind. 20 Reisetage à CHF 300.00) und Auslagen für Porti, Spesen und Reisekosten von CHF 3’000.00 (3% des Honorars) geltend. Mit Eingabe vom 11. April 2023 an die Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin 2 an der dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung un- terbreiteten Honorarforderung fest. 5.2 Der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Vor- instanz die Honorarforderung der Beschwerdeführerin 2 namentlich mit Blick auf den vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 geltend gemachten Aufwand als zu hoch erachtete. Während für die amtliche Verteidigung ein Aufwand von 286.51 Stunden geltend gemacht werde, ergebe sich bei der Beschwerdeführerin 2 – vom geltend gemachten Honorar von CHF 100’000.00 und einem Stundenansatz von CHF 230.00 ausgehend – ein Aufwand von 438.78 Stunden. Dabei sei zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich am Verfahren PEN 21 202 beteiligt gewesen sei, wohingegen das amtliche Mandat zusätzlich die Verteidigung im Ver- fahren PEN 22 569 (Vorwurf der Vergewaltigung) sowie sämtliche Haftverfahren um- fasst habe, wofür der Beschwerdeführerin 2 kein Aufwand angefallen sei. Den mit Eingabe vom 11. April 2023 eingereichten Honorarrechnungen sei weiter zu entneh- men, dass ein grosser Anteil der geltend gemachten Positionen die Zivilverfahren betroffen habe. Diese Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Strafverfahrens und könnten bei der Festsetzung der Parteientschädigung daher nicht berücksichtigt werden. Bei diversen weiteren Positionen der Honorarrechnungen sei sodann un- klar, ob die entsprechenden Leistungen im Rahmen des Straf- oder des Zivilverfah- rens erbracht worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine Qualifizierung und Zuteilung dieser unklaren Positionen vorzunehmen. Würden jene Positionen ausgeschieden, die aufgrund ihrer Beschreibung klarerweise dem Strafverfahre zu- geordnet werden könnten, ergebe sich bei Rechtsanwalt D.________ ein Aufwand von 79.38 Stunden und bei Rechtsanwalt E.________ ein solcher von 19.13 Stun- den (total: 98.51 Stunden) womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 24’617.30 (inkl. Auslagen und MWST) rechtfertige. 6. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, der angefochtene Beschluss sei willkürlich und entbehre «jeglich Menschenrecht Grundwert». Mit der Begründung des angefochte- nen Beschlusses setzt er sich indes nicht wirklich auseinander. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der von ihm 7 an die Beschwerdeführerin 2 zu bezahlenden hälftigen Parteientschädigung unrich- tig oder gar willkürlich sein soll; seine Vorbringen beinhalten – wie erwähnt (E. 2.3) – grossmehrheitlich materielle Einwände gegen das rechtskräftige Sachurteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 und gehen daher an der Sache vor- bei, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sein amtlicher Verteidiger in der oberinstanzlichen Stellungnahme zur Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 festhielt, dass diese gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO unzweifelhaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwen- digen Aufwendungen im Verfahren habe. Dass diese auch die Anwaltskosten um- fassten, werde nicht bestritten; die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung erweise sich als rechtens. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Die Beschwerdeführerin 2 rügt die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädi- gung (Anmerkung der Kammer: Honorar und Auslagen). 7.1 In einem ersten Schritt macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Parteientschädi- gung (Anmerkung der Kammer: Honorar) methodisch unrichtig festgelegt. 7.1.1 Auch wenn der Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf die in Ziff. V.6. des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2023 gewählte Formulierung nicht gefolgt werden kann, wenn sie mutmasst, die Vorinstanz habe ihre Parteientschädigung mit dem Honorar eines amtlichen Anwalts verwechselt und anhand jener Kriterien bestimmt, bemän- gelt sie die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode zu Recht. 7.1.2 Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass das Bemessungskriterium des in der Sache gebotenen Aufwands nicht mit dem effektiven Aufwand gleichgesetzt wer- den darf. So grenzt sich der Massstab des gebotenen Zeitaufwands im Vergleich zum effektiven Aufwand in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Auf- wand zu entschädigen, welcher der anwaltlich notwendigen Arbeit entspricht, wes- halb insbesondere Arbeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des gebotenen Aufwands auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen können (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.2; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Der Beschwerdeführerin 2 kann indes nicht gefolgt wer- den, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Kriterium des in der Sache gebotenen Aufwands auseinandergesetzt. Wie dem angefochtenen Be- schluss entnommen werden kann, hat die Vorinstanz das geltend gemachte Honorar im Sinne einer Plausibilitätskontrolle durch den von Rechtsanwalt D.________ 8 grundsätzlich verlangten Stundenansatz geteilt und die so errechneten 434.78 Stun- den mit dem von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwand verglichen. Dabei kam sie zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin 2 geltend ge- machte Honorar unangemessen erscheine. In der Folge versuchte sie, anhand der von der Beschwerdeführerin 2 elektronisch eingereichten detaillierten Honorarrech- nungen jene Positionen auszuscheiden, die klar dem Strafverfahren zuzuordnen sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 2 es unter- lassen hatte, ihre Honorarforderung mittels einer detaillierten Auflistung der ihr im Strafverfahren effektiv angefallenen Anwaltskosten gemäss Art. 433 Abs. 2 Satz 1 zu beziffern und zu belegen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu bemängeln (zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung E. 7.2 hiernach). Vielmehr wird daraus deutlich, dass die Vorinstanz durchaus darum bemüht war, den in der Sache gebotenen Aufwand zu ermitteln (vgl. dazu indes E. 8.2.1 hiernach). Wie die Beschwerdeführerin 2 zutreffend vorbringt (vgl. auch E. 3.2 hiervor), bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG innerhalb des Tarifrahmens indes nicht nur nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, sondern auch nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Inwiefern die bei- den letztgenannten Kriterien überhaupt Eingang in die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung gefunden haben, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der Einwand der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, wonach sie sich primär mit dem Faktor des gebotenen Zeitaufwandes auseinandergesetzt habe, da sowohl die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht als aus- serordentlich einzustufen seien, nichts. 7.1.3 Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung des Honorars methodisch falsch bzw. rechtsfehlerhaft und ist entsprechend zu korrigieren (E. 8.2 und 8.3 hiernach). 7.2 Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. ihr rechtliches Gehör verletzt. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht zu Recht geltend, dass im angefochtenen Be- schluss unberücksichtigt geblieben ist, dass sie im Strafverfahren bereits in den Jah- ren 2013 bis 2017 anwaltlich vertreten war (Akten PEN 21 202, pag. 2679-2680 und 2788-2790). Zudem ging die Vorinstanz fälschlicherweise von einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin 2 durch zwei Anwälte (Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________) aus, obschon sie über die Jahre insge- samt vier Anwälte (Rechtsanwalt F.________, Rechtsanwalt G.________, Rechts- anwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________) engagiert hatte, was aus den auf dem Postweg eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. dazu im Detail E. 8.2.1 hiernach). Die Vorinstanz räumt in ihrer oberinstanzlichen Stellung- nahme denn auch sinngemäss ein, dass sie in ihrem Beschluss nur die am 11. April 2023 von Rechtsanwalt D.________ elektronisch eingereichten Rechnun- gen berücksichtigt habe. Erst beim Verfassen der Stellungnahme im Beschwerde- verfahren habe sich herausgestellt, dass die am 11. April 2023 auf dem Postweg 9 eingereichten Unterlagen weitere Honorarrechnungen enthielten. Daraus wird deut- lich, dass die Vorinstanz den der Bemessung der Parteientschädigung zugrundelie- genden Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 7.2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz einen Teil der eingereichten Kostennoten gar nicht zur Kenntnis genommen hat, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nicht anders verhält es sich, wenn die Vorinstanz den geforderten Reisezuschlag von CHF 6’000.00 (mind. 20 Reisetage à CHF 300.00) im angefochtenen Beschluss vollends ausser Acht lässt und die geltend gemachten Auslagen von CHF 3’000.00 (3% des verlangten Honorars) unkommentiert auf CHF 200.00 kürzt. So verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 7.2.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vor- instanz, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 7.2.4 Das Gericht hat oberinstanzlich nachbegründet, in welchem Umfang die bislang un- berücksichtigt gebliebenen Kostennoten in die Berechnung einzubeziehen sind und von welchen Überlegungen es sich bei der Kürzung der Auslagen und des Reisezu- schlags leiten liess. Während die Beschwerdeführerin 2 eine unaufgeforderte Replik eingereicht hat, verzichtete der Beschwerdeführer 1 insoweit auf abschliessende Be- merkungen. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. Zumal sich die Rügen der Beschwerdeführerin 2 (grösstenteils) als berechtigt erweisen und die Beschwerdekammer ohnehin reformatorisch ent- scheidet (E. 8 hiernach), würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 ist indes im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 moniert die Kürzung der geltend gemachten Auslagen von CHF 3’000.00 (3% des geltend gemachten Honorars) auf CHF 200.00. 10 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, dass Auslagen gemäss dem Kreisschrei- ben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern mit 3% abgegolten würden, ist zunächst daran zu erinnern, dass das angeführte Kreisscheiben die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte betrifft. Sodann gilt es festzuhalten, dass die Auslagenpauschale bei amtlichen Mandaten auf einen Betrag von CHF 750.00 beschränkt ist. Übersteigen die geltend gemachten Auslagen den genannten Maximalbetrag, hat die amtliche Verteidigung eine Abrechnung über die spezifiziert aufgeführten effektiven Auslagen zu erstellen. Die Beschwerdeführerin 2 begründet nicht, weshalb das Kreisschreiben auch bei der Bestimmung der Entschä- digung der privaten Verteidigung Anwendung finden sollte. Ebenso wenig erklärt sie für den Fall, dass das Kreisschreiben Anwendung finden sollte, wieso die Regelung, wonach CHF 750.00 übersteigende Auslagen detailliert ausgewiesen werden müs- sen, nicht gelten soll. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, wo- nach es der Praxis vieler Anwaltsbüros entspreche, Auslagen mit 3% des Honorars zu verrechnen, ist festzuhalten, dass weder die StPO noch das KAG oder die PKV eine entsprechende Auslagenpauschale vorsehen. Mit Blick auf den hier insbeson- dere massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, wel- che gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Dass die Be- schwerdeführerin 2 das Auflisten der einzelnen Auslagen als aufwändig und «letzt- lich sinnentleert» empfindet, rechtfertigt nicht, von den gesetzlichen Vorgaben abzu- weichen. Mit der Vorinstanz kann es schliesslich auch nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beschwerdeinstanz sein, die genauen auf das Strafverfahren entfallenden Auslagen zu eruieren. Da sich die Beschwerdeführerin 2 auch oberinstanzlich darauf beschränkt, eine Spesenpauschale von 3% bzw. vom CHF 3’000.00 zu verlangen und nicht darlegt, welche Auslagen damit gedeckt werden sollen, kann ihr für die Auslagen keine Entschädigung zugesprochen werden. Entsprechendes gilt auch für die der Beschwerdeführerin 2 von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 200.00; auch insoweit erhellt nicht, welche Ausgaben genau damit gedeckt werden sollen. Zumal Strafbehörden grundsätzlich von Amtes wegen über die Kosten und allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden haben und die Regelung der Entschädi- gungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 nicht den Zivilpunkt an sich beschlägt, greift das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO nicht (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 391 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2). 7.3.2 Mangels hinreichender Substantiierung derselben sind der Beschwerdeführerin 2 so- mit keine Auslagen zu ersetzen. 7.4 Der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass ihr ein Reisezuschlag von CHF 6’000.00 zustehen würde. 7.4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht darlegt, für welche konkreten Termine ihr ein Reise- zuschlag zusteht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, einen Pauschalbetrag von 11 CHF 6’000.00 für 20 Reisetage mit der Begründung geltend zu machen, es hätten mindestens 20 Termine in Biel stattgefunden, für die ihre Anwälte hätten anreisen müssen, was vom Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom 11. September 2023 bestritten wird. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auch die Ermittlung der ge- nauen Termine nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beschwerdeinstanz sein kann. Wie eingangs erwähnt, hätte es mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO vielmehr der Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Rechtsvertretung oblegen, ihre Entschädi- gungsforderung zu substantiieren, worunter namentlich die Angabe der genauen Da- ten der Reisetage fällt, für die sie einen Reiszuschlag gemäss Art. 10 PKV verlangt. Eine Durchsicht der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Honorarnoten mit- hilfe der pdf-Suchfunktion (Schlagwörter: «Hauptverhandlung»; «Einvernahme»; «EV») ergibt indes, dass Rechtsanwalt D.________ geltend macht, für die Einver- nahmen des Beschwerdeführers 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 vom 16. De- zember 2015 (Vermerk: «nicht erschienen»), 14. Januar 2016, 14. Juli 2016 sowie vom 4. Mai 2017, für die zufolge krankheitsbedingten Ausfalls der zuständigen Ge- richtspräsidentin kurzfristig abgesetzte Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 sowie für die Hauptverhandlungstage vom 13., 14. und 17. März 2023 in Biel gewe- sen zu sein, was sich anhand der amtlichen Akten verifizieren lässt (vgl. Ak- ten PEN 21 202, pag. 2015, 2140, 2188, 2590-2598; Ordner XV, Handregister «Ab- setzung der HV» [nicht paginiert]; Ordner XVI, Handregister «Hauptverhandlung» >> «Protokoll» [nicht paginiert]). Gleiches gilt für den Einvernahmetermin vom 17. März 2014, an dem Rechtsanwalt F.________ teilgenommen hatte (Ak- ten PEN 21 202, pag. 1952). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, aus den eingereichten Honorarrechnungen aber nicht ersichtlich ist, nahm Rechts- anwalt D.________ überdies an der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom 29. Oktober 2015 teil (Akten PEN 21 202, pag. 1973). Dass die Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin 2 in Zusammenhang mit dem Strafverfahren an zusätzli- chen Terminen in Biel teilgenommen hätten, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Entsprechend kann lediglich für zehn Termine in Biel ein Reisezuschlag gewährt werden. 7.4.2 Was die Höhe des Reisezuschlags anbelangt, ist sodann zu beachten, dass mit dem Reisezuschlag gemäss Art. 10 PKV ganze Reisetage bzw. unproduktive Reisezeit entschädigt wird. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren, wobei praxisgemäss bereits für eine unproduktive Reisezeit ab vier Stunden der volle Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt wird (vgl. beispielhaft auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 21. Januar 2022, Ziff. 2). Mangels anderer Vorbringen und in Anbe- tracht der Tatsache, dass sich die Kanzleien, in denen Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt D.________ zum Zeitpunkt der erwähnten Termine tätig waren, in Bern befanden und die Termine in Biel stattfanden, ist von einer Reisedauer bzw. einer unproduktiven Reisezeit von maximal 120 Minuten (Hin- und Rückweg) auszu- gehen. Mithin rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin 2 zehn ganze Rei- setage zu entschädigen. 7.4.3 Unter Berücksichtigung der tatsächlich zu entschädigenden unproduktiven Reisezeit erscheint ein Reisezuschlag von CHF 1’500.00 (zehn Reisetage à CHF 150.00; zum 12 Vergleich siehe auch Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern be- treffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 21. Januar 2022, Ziff. 2) angemessen. 8. 8.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein sol- cher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schrif- tenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sach- verhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Ent- scheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Zumal die Parteien, wie erwähnt (E. 7.2.4 hiervor), Gelegenheit hatten, sich im Be- schwerdeverfahren zu äussern, der Fall spruchreif ist und ein kassatorischer Ent- scheid einen formalen Leerlauf bedeuten würde, entscheidet die Beschwerdekam- mer nachfolgend reformatorisch. 8.2 Wie angeführt (E. 6 hiervor), bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass der Be- schwerdeführerin 2 eine Entschädigung zusteht, welche die Anwaltskosten umfasst. Hinsichtlich der innerhalb des Rahmentarifs zu berücksichtigenden Bemessungskri- terien (Art. 41 Abs. 3 KAG: in der Sache gebotener Aufwand, Bedeutung der Streit- sache und Schwierigkeit des Prozesses) ist festzuhalten, was folgt: 8.2.1 Was das Kriterium des in der Sache gebotenen Aufwands anbelangt, wird bereits bei grober Durchsicht der eingereichten Honorarrechnungen deutlich, dass schon allein der dem Strafverfahren offensichtlich zuordenbare (effektive) Aufwand 200 Stunden übersteigt. Mit der Beschwerdeführerin 2 ist zu beachten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 im Juli 2013 eingeleitet worden war und bis zur Hauptverhandlung im März 2023 rund zehn Jahre gedauert hat. Wie die Beschwerdeführerin 2 festhält, wurde mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Ziff. VIII.1. des Urteilsdispositivs). Es wurde bereits erwähnt (E. 7.2.1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin 2 über die Jahre hinweg von insgesamt vier Anwälten ver- treten wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom 11. Septem- ber 2023 vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für das Strafverfahren mehrere Anwälte benötigt habe, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 2 über die Jahre in mehrere gleichzeitig laufende Straf- und Zivilverfahren involviert war (dazu sogleich). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin 2 für das Strafverfahren zu Beginn Rechtsanwalt F.________ mandatiert, welcher die 13 Strafanzeige vom 5. Juli 2013 eingereicht hat (Akten PEN 21 202, pag. 0698-0755). Den durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten von Rechtsanwalt G.________ gestellten Honorarrechnungen kann entnommen werden, dass dieser in den Jahren 2013 und 2014 im Hintergrund agierte und in die parallel laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten involviert war. Ab Dezember 2014 wurde das Mandat alsdann durch Rechtsanwalt D.________ übernommen (Akten PEN 21 202, pag. 2788-2790, vgl. auch pag. 2778). Dieser kümmerte sich fortan sowohl um die zivil- als um die straf- rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin 2. Wie der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten «Dossierübersicht» von Rechtsanwalt E.________ ent- nommen werden kann, war ab Juli 2017 auch Letzterer für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Obschon Rechtsanwalt E.________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land mit Schreiben vom 21. Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass bezüglich des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdeführer 1 immer noch Rechtsanwalt D.________ zu- ständig sei, reichte er am 14. August 2019, 6. November 2019, 6. Dezember 2019 und 21. Februar 2020 weitere Strafanzeigen, teilweise auch in eigenem Namen, ein (Akten PEN 21 202, pag. 1628-1755; 3043-3059). Aus den Honorarrechnungen Rechtsanwalt E.________ geht jedoch hervor, dass er sich abgesehen von den er- wähnten Strafanzeigen vorwiegend mit den zivilrechtlichen Aspekten der Streitigkei- ten auseinandersetzte. Dem Beschwerdeführer 1 ist beizupflichten, dass eine Ver- tretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch mehrere Anwälte nament- lich mit Blick auf die Bedeutung der Sache (E. 8.2.2 hiernach) und die Schwierigkeit des Prozesses (E. 8.2.3 hiernach) grundsätzlich nicht notwendig erscheint. Gleich- wohl anerkennt die Beschwerdekammer, dass teilweise ein enger sachlicher Zusam- menhang zu zivilrechtlichen Streitigkeiten (Stichwort: Miteigentumsverhältnis) be- stand und es sich mithin als schwierig erweist, den auf das Strafverfahren entfallen- den vom die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffenden Aufwand abzugrenzen. Der Beschwerdeführer 1 macht indessen zu Recht geltend, dass Eingaben an das Zivil- gericht, an das Betreibungsamt, Kontakt mit anderen Anwälten betreffend die Zivil- verfahren, Telefonate mit der Rechtschutzversicherung oder sonstigen Versicherun- gen, Wohnungskündigungen etc. Aufwendungen darstellen, die für das Strafverfah- ren sicherlich nicht notwendig waren und entsprechend auch keinen gebotenen Auf- wand darstellen. Dass der von Rechtsanwalt E.________ in eigener Sache gene- rierte Aufwand bei der Bemessung der Parteientschädigung an die Beschwerdefüh- rerin 2 nicht berücksichtigt werden kann, steht ausser Frage. Selbst wenn der in den eingereichten Honorarrechnungen ausgewiesene, die Zivil- verfahren betreffende sowie der von Rechtsanwalt E.________ in eigener Sache ge- nerierte Aufwand nicht berücksichtigt werden darf, handelte es sich bei dem der Ent- schädigungsforderung zugrundeliegenden Strafverfahren auch nach Auffassung der Beschwerdekammer um ein langwieriges und äussert aufwendiges Verfahren mit erheblichem Aktenumfang. Auch ohne den auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von H.________ entfallenden Teil der Akten (6 Bundesordner; Akten PEN 22 296), umfasste das (in erster Linie) die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfah- ren 16 Bundesordner, welche es spätestens im Rahmen der Vorbereitungen zur Hauptverhandlung zu sichten galt. Die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 im Straf- verfahren umfasste sodann nebst der Kenntnisnahme von zahlreichen Verfügungen 14 auch umfangreiche Korrespondenz mit den Strafbehörden. Nur beispielhaft sind da- bei die Eingaben betreffend die Folgen der im Zivilverfahren CIV 14 2868 abge- schlossenen Vergleichsvereinbarung vom Januar 2019 und die im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichte Stellungnahme zu nennen (Akten PEN 21 202, pag. 3395-3402 und 3513-3523). Auch wurde ein Versuch unternommen, die Haupt- verhandlung vorzuverschieben, bzw. musste diese später neu angesetzt werden (Akten PEN 21 202, pag. 4068-4069; Ordner XV, Handregister «Absetzung der HV» [nicht paginiert]). Hinzu kommt das Begleiten der Klientin an einen Teil der Einver- nahmen des Beschwerdeführers 1 und/oder ihrer selbst sowie die Präsenz an den Hauptverhandlungstagen vom 13., 14. und 17. März 2023 (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Für- derhin gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2 verschiedene Strafanzei- gen einreichte, diverse Beweismitteleingaben tätigte, Beweisanträge stellte und wie- derholt daran erinnerte, dass das Verfahren zügig fortzuführen sei (Ak- ten PEN 21 202, pag. 0698-0755, 0984-0988, 1029-1089, 1167-1170, 1333-1348, 1463-1474, 1593-1603, 1628-1755; Ordner XIV, Handregister «Beweisanträge» [nicht paginiert]; Ordner XV, Handregister «Absetzung der HV» [nicht paginiert]; Ord- ner XVI, Handregister «Beweisanträge» [nicht paginiert]). Letztlich trug sie bedeu- tend zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Wenn der Beschwerde- führer 1 im Rahmen der oberinstanzlichen Stellungnahme in Frage stellt, ob der von der Beschwerdeführerin 2 und ihren Anwälten betriebene Aufwand unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass auch Freisprüche ergingen, überhaupt notwendig gewe- sen sei, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer 1 von gut der Hälfte der Vorwürfe der Beschwerdeführerin 2 freigesprochen wurde, was von der Vorinstanz bereits dadurch berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführerin 2 mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 lediglich eine hälftige Parteientschä- digung zugesprochen wurde. Was den Einwand der Vorinstanz anbelangt, wonach die Entschädigung für die Auf- wendungen von Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________ nicht als Honorar-, sondern als Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden müss- ten, ist zu beachten, dass Entschädigungen für die mit der Strafklage verbundenen Aufwendungen im Gegensatz zu allfälligen Schadensersatz- und Genugtuungsan- sprüchen im Zivilverfahren nicht geltend gemacht werden können (Urteil des Bun- desgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2). Soweit die fraglichen Aufwen- dungen das Strafverfahren betreffen, sind sie daher auch im Strafverfahren geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wobei namentlich die Verfahrens- dauer und der Aktenumfang ins Gewicht fällt, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der in der Sache gebotene Aufwand als weit überdurchschnittlich be- zeichnet werden muss. 8.2.2 Obschon sich das Verfahren – wie gezeigt (E. 8.2.1 hiervor) – äusserst langwierig und entsprechend aufwendig gestaltet hatte, ist die Bedeutung der Streitsache ma- ximal als durchschnittlich einzustufen. Wie die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren anführt, konnte ein Grossteil der zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Be- schwerdeführerin 2 bestehenden Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit de- ren Miteigentum an den Liegenschaften I.________ und J.________, allesamt in 15 Biel, mit der im Rahmen des Zivilverfahrens abgeschlossenen Vergleichsvereinba- rung vom Januar 2019 beigelegt werden (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3395-3401). Hinzu kommt, dass es sich bei den die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Delikten grösstenteils um Vermögensdelikte handelt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht der Wert der im Zivilverfahren streitgegenständlichen Liegenschaften von rund CHF 7’000’000.00 (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3396) massgebend ist, sondern vielmehr auf den angeklagten Deliktsbetrag abgestellt werden muss. Dieser um- fasste vorliegend rund CHF 140’000.00 und damit einen Bruchteil dieser Summe (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3642-3667 [Anklageschrift] und Ordner XVI, Handre- gister «Änderung Anklage»). Entgegen dem subjektiven Empfinden der Beschwer- deführerin 2 kann dem Beschwerdeverfahren daher keine besondere Bedeutung bei- gemessen werden. Indessen gewann das Verfahren durch den zu beurteilenden Vorwurf der Vergewaltigung massgeblich an Bedeutung (PEN 22 569). Von diesem Vorwurf war die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht betroffen und musste sich mit dieser Thematik folglich nicht auseinandersetzen. 8.2.3 Auch die Schwierigkeit des Prozesses muss als durchschnittlich bezeichnet werden. So bot das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfahren aus juristischer Sicht keine massgeblichen Hürden, welche als besonders schwierig zu bezeichnen wären. Soweit die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.- 17. März 2023 lediglich rund 30 Minuten gedauert hatte, ist festzuhalten, dass dies von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer unaufgeforderten Replik nicht be- stritten wird. Die Beschwerdeführerin 2 legt denn auch nicht dar, inwiefern das Ver- fahren aus juristischer Sicht eine besondere Komplexität aufgewiesen hätte. Ent- sprechendes geht im Übrigen auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor (vgl. Akten PEN 21 201, Ordner XVI, Handregister «Hauptverhandlung» >> «Protokoll» [nicht paginiert]). 8.3 Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich ein Ho- norarzuschlag gemäss Art. 18 PKV nicht rechtfertigt. Auch wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und die Schwierigkeit des Prozesses nach dem Gesagten lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden können, erscheint es aufgrund des weit über- durchschnittlichen Aufwands jedoch angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV, welcher CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00 beträgt (E. 3.3 hiervor), vollumfänglich auszuschöpfen. Es wird von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% ausgegangen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird daher von der Beschwerdekammer auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) be- stimmt. Zumal der Beschwerdeführer 1 mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 rechtskräftig zur Bezahlung einer hälftigen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer 1 der Be- schwerdeführerin 2 CHF 27'732.75 zu bezahlen. 9. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise begründet und ist entsprechend teil- weise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin 2 CHF 27'732.75 zu bezahlen. 16 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vom Be- schwerdeführer 1 initiierte Beschwerdeverfahren BK 23 207 werden auf CHF 900.00 festgesetzt. Die Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2 in Gang gesetzten Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zumal die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, gilt dieser im Beschwerdeverfahren BK 23 207 als vollständig unterliegend und hat die von ihm verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 trägt der Kan- ton die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 206 im Umfang von drei Fünftel, ausmachend CHF 900.00. Die verbleibenden CHF 600.00 sind der Beschwerdefüh- rerin 2 aufzuerlegen. 10.2 10.2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist in den Beschwerdeverfahren BK 23 206 und 207 amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal der Beschwerdeführer 1 mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde und es sich beim angefochtenen Beschluss um einen verfahrenserledigenden Beschluss han- delt, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekam- mer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c und f PKV beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25’000.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010; BSG 168.711). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 26. Januar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 1’698.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wovon CHF 1’652.45 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) auf das Jahr 2023 und CHF 46.20 (inkl. Auslagen und MWST von 8.1%) auf das Jahr 2024 entfallen. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihm eine amtliche Ent- schädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer 1 mit seiner Beschwerde BK 23 207 vollumfänglich unterliegt, aber hinsichtlich der Beschwerde BK 23 206 der Beschwerdeführerin 2 teilweise obsiegt, besteht für zwei Fünftel der amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die 17 Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafpro- zessordnung verzichtet. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf eine teilweise Entschädigung. Der Bei- zug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität des Beschwerdeverfahrens an- gemessen. Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 26. Januar 2023 ein Honorar von CHF 4’000.00 zzgl. Auslagen von CHF 120.00 und 7.7 MWST (Leis- tungen bis 31. Dezember 2023), total CHF 4’437.24, geltend. Dies erscheint mit Blick auf den vorgegebenen Tarifrahmen und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als überhöht. Während die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bezeichnen ist, muss die Schwierigkeit des Pro- zesses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Bemessung des Parteikostenersatzes derselbe Sachverhalt zugrunde lag und es weitgehendst dieselben Rechtsfragen zu klären galt wie vor der Vor- instanz, als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, was sich im gebotenen Auf- wand niederschlägt. Mit Blick darauf erscheint der für das Verfassen (inkl. Studium des angefochtenen Beschlusses, der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der amtlichen Akten) der inkl. Deckblätter und Grussformel knapp neunseitigen Be- schwerde sowie der einseitigen unaufgeforderten Replik geltend gemachte Zeitauf- wand von 16 Stunden als zu hoch. Hinzu kommt, dass die im Beschwerdeverfahren als Beilagen eingereichten Honorarrechnungen bereits im Hinblick auf den ange- fochtenen Beschluss gesammelt und zusammengestellt wurden. Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin 2 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Insgesamt erscheint daher ein Zeitaufwand von 12 Stunden als geboten. Soweit Rechtsanwalt D.________ auch im Beschwerdeverfahren eine Auslagenpauschale von 3% für Porti und Kopien geltend macht, erscheint dies als nicht angemessen. Zumal er im Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht verlangte und seine Eingaben elektronisch einreichte, erhellt nicht, inwiefern ihm dadurch Aus- lagen für Porti und Kopien entstanden sein sollen. Die Entschädigung der Beschwer- deführerin 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird daher auf CHF 3’000.00 (inkl. 7.7% MWST) bestimmt. Zumal der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird der Beschwerdeführerin 2 für das Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin 2 für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen- den Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das Beschwerdeverfahren resultiert damit ein noch an die Beschwerdeführerin 2 auszu- bezahlender Betrag von CHF 1’200.00. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Fristansetzung zur Beschwer- deergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv- ziffern 2 und 3 des Beschlusses PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 8. Mai 2023 des Regi- onalgerichts Berner Jura-Seeland werden aufgehoben und neu wie folgt formuliert: Ziff. 2: Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) bestimmt. Ziff. 3: Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin 2 die Hälfte der Parteien- tschädigung, ausmachend CHF 27'732.75, zu bezahlen. Weitergehend wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen. 4. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 207, bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 206, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von drei Fünfteln, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton getragen. Die ver- bleibenden CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. 7. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Leistungen in den Beschwerdeverfahren BK 23 206 und 207 eine amtliche Entschädigung von CHF 1’698.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Für zwei Fünftel der auf die Beschwerdeverfahren BK 23 206 und 207 entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 8. Der Beschwerdeführerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 1'200.00 auszubezahlen ist. 9. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. Rechtsanwalt Q.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 19 Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt L.________ (BJS 13 18706) - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin M.________, v.d. Rechtsanwalt N.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin O.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger P.________ (per B-Post) Bern, 2. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20