BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick darauf ist die gemäss Kostennote vom 24. Oktober 2023 geltend gemachte Entschädigung von CHF 2'700.00 nicht zu beanstanden. Auch die Auslagen (CHF 81.00) geben zu keinen Beanstandungen Anlass, womit der Beschwerdefüh- 5 rerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'995.15 auszurichten ist.