Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung beantragt und eine Kostennote eingereicht (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis max. CHF 12'500.00.