Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage steht der materielle Geheimnisbegriff einer Verurteilung jedenfalls nicht offensichtlich entgegen. Vielmehr liegen konkrete Anzeichen für die Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB vor. Es kann nicht von einem rechtlich klaren Fall, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigt, ausgegangen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ist aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen.