320 StGB). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Offenbarung einer geheimen Information das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und Rechtspflege bedroht, ohne dass es Hinweise auf eine konkrete Beeinträchtigung braucht. Ein berechtigtes bzw. schützenswertes Interesse in dem Sinn, dass das Verwaltungshandeln «fast zum Erliegen» kommt, ist daher nicht erforderlich. Etwas anderes kann auch nicht aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten BGE 142 IV 65 abgeleitet werden Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage steht der materielle Geheimnisbegriff einer Verurteilung jedenfalls nicht offensichtlich entgegen.