320 Abs. 1 StGB verlangt zudem nicht, dass dem Geheimnisherrn ein (vermögensrechtlicher) Nachteil aus der mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung entsteht. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung (Weitergeben der «geheimen Information») und den Auswirkungen der Geheimnisverletzung (Mehraufwand/Überbelastung der Verwaltung) nicht verlangt. Ein solcher muss lediglich zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion bestehen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 9 zu Art. 320 StGB).