11 Abs. 3 des Informationsgesetzes (IG; BSG 107.1), dass die Sitzungen des Gemeinderates, der Geschäftsleitung sowie der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz und der Kommissionen sowie die darüber geführten Diskussionsprotokolle nicht öffentlich sind, ausser ein Gemeindeerlass oder das einsetzende Organ sehe die Öffentlichkeit vor, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheint. Der Tatbestand von Art. 320 Abs. 1 StGB verlangt zudem nicht, dass dem Geheimnisherrn ein (vermögensrechtlicher) Nachteil aus der mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung entsteht.