5. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nicht abschliessend nachgewiesen werden könne, ob es sich bei den Informationen, welche D.________ von einem Mitglied der Baukommission erhalten habe, um zu schützende Amtsgeheimnisse im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB bzw. um Tatsachen, an denen ein (öffentliches oder privates) Geheimhaltungsinteresse bestehe, handle. In Baupublikationen würden alle wesentlichen Informationen eines Bauvorhabens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.