Ziffer 6 der Beschwerde). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht in ihren Zivilansprüchen betroffen sein kann, kommt aber einzig eine Konstituierung als Strafklägerin in Betracht. Auf die Legitimation hat dies aber keine Auswirkungen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.