320 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2 f., auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin ist folglich als Geheimnisherrin persönlich in ihren geschützten Rechtsgütern betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anzeige als Privatklägerin konstituiert hat (bzw. ihr aufgrund der fehlenden Nachfrage der Staatsanwaltschaft kein Rechtsnachteil aus einer allenfalls noch nicht erfolgten Konstituierung erwachsen darf; vgl. Ziffer 6 der Beschwerde).