2 Institutionen in Kontakt treten und dabei sensible Daten offenlegen (BGE 142 IV 65, E. 5.1). Es dient auch dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Die staatlichen Organe sollen ihre Geschäfte seriös vorbereiten, beraten und abwickeln können, ohne dass sie unzulässigen Einmischungsversuchen ausgesetzt sind oder Aussenstehende von Insiderinformationen profitieren können (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 320 StGB;