141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft geschädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Die Tat muss sich gegen Rechtsgüter richten, welche ihr zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 39 zu Art. 115 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2020 E. 2.1.2). Das Amtsgeheimnis schützt nicht nur den Bürger und die Bürgerin, die mit staatlichen