Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. Mai 2023 mit dem Antrag Beschwerde ein, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, gegen unbekannte Täterschaft eine Untersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, mutmasslich durch ein Mitglied der Baukommission begangen, zu