Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde andere Gründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO (insbesondere Freundschaft oder Feindschaft), die ein faires Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen würden, zu entnehmen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: