4 beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und Vorwürfe. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts (BK 21 552 E. 2) verwiesen werden. Anzeichen, wonach der Gesuchsgegner seine Aufgaben als Staatsanwalt im Vorverfahren nicht wahrgenommen oder unparteilich gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Gesuchsgegner ist somit beizupflichten, dass offensichtliche keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO vorliegen. Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde andere Gründe gemäss Art.