Bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe in der Strafbehörde tätige Person, liegt ebenfalls kein Fall der Befangenheit oder Voreingenommenheit vor. Sodann ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Rüge der willkürlich getrennten Verfahrensführung. So betreffen das laufende und die