Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erkennen. Im parallel geführten Strafverfahren BM 21 038327 wurde die Sache schliesslich vom Bundesgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe in der Strafbehörde tätige Person, liegt ebenfalls kein Fall der Befangenheit oder Voreingenommenheit vor.