Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept A.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten, führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, sind offensichtlich keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO ersichtlich; vielmehr handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO.