Die Besorgnis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.