323 StPO). Ungeachtet dessen ist aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Revisionsgesuchs das Strafverfahren (BM 21 30915) wieder an die Hand genommen oder das Gesuch abgewiesen hätte. Folglich ist unklar, ob das Ausstandsgesuch verfrüht eingereicht wurde oder tatsächlich ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. Ob unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist, kann offengelassen werden, da es – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.