Vorliegend ist sowohl das Strafverfahren (BM 21 30915) als auch das Beschwerdeverfahren (BK 21 552) abgeschlossen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Revision der Nichtanhandnahme und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren. Anzumerken ist hierbei, dass bei rechtskräftig beendeten Verfahren durch eine Einstellung nicht die Revision (Art. 410 ff. StPO), sondern gemäss Art. 323 StPO die Wiederaufnahme verlangt werden kann. Dies gilt auch für die Eröffnung eines Verfahrens, welches zuvor nicht an die Hand genommen wurde (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO).