Daraufhin eröffnete diese mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet.