1. Am 15. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 30915) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung, evtl. einfache Körperverletzung, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 30. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Auf die Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 25. April 2022 mangels zureichender Begründung nicht ein.