Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 203 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte C.________ Gesuchsgegner D.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. einfacher Körperverletzung Erwägungen: 1. Am 15. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 30915) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung, evtl. ein- fache Körperverletzung, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 30. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Auf die Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 25. April 2022 mangels zureichender Begründung nicht ein. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Revision der Nichtanhandnahme vom 15. No- vember 2021 sowie ein Ausstandsbegehren gegen den leitenden Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 leite- te die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerde- kammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Vorliegend ist sowohl das Strafverfahren (BM 21 30915) als auch das Beschwerdeverfahren (BK 21 552) abgeschlossen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Revision der Nichtanhandnahme und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren. Anzumerken ist hierbei, dass bei rechtskräftig beendeten Verfahren durch eine Einstellung nicht die Revision (Art. 410 ff. StPO), sondern gemäss Art. 323 StPO die Wiederaufnahme verlangt wer- den kann. Dies gilt auch für die Eröffnung eines Verfahrens, welches zuvor nicht an die Hand genommen wurde (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO). Ungeachtet dessen ist aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Revisionsgesuchs das Strafverfahren (BM 21 30915) wieder an die Hand genommen oder das Gesuch abgewiesen hät- te. Folglich ist unklar, ob das Ausstandsgesuch verfrüht eingereicht wurde oder tatsächlich ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. Ob unter die- sen Umständen auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist, kann offengelassen wer- den, da es – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertre- tung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklage- 2 behörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu- kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann ab- gelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilen- de Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit be- zeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegen- stand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafpro- zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver- fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorg- nis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellati- on, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu- chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un- gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aus- zuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen An- schein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur 3 bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälli- ger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Vorein- genommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstands- gesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2). 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermö- gen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu ma- nifestieren. Die Gesuchstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangenheit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie aussch- liesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept A.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten, führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Wie der Gesuchsgegner zutreffend vor- bringt, sind offensichtlich keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO er- sichtlich; vielmehr handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Befangenheit begründen. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren, wozu die Gesuchstellerin denn auch die Möglichkeit hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 25. April 2022 BK 21 552). Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erken- nen. Im parallel geführten Strafverfahren BM 21 038327 wurde die Sache schliess- lich vom Bundesgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und eine ent- sprechende Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Bei einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz an dieselbe in der Strafbehörde tätige Person, liegt ebenfalls kein Fall der Befangenheit oder Voreingenommenheit vor. Sodann ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der Gesuchs- gegner dadurch befangen sein soll. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Rüge der willkürlich getrennten Verfahrensführung. So betreffen das laufende und die 4 beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und Vorwürfe. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts (BK 21 552 E. 2) verwiesen werden. Anzeichen, wonach der Gesuchsgegner seine Aufgaben als Staatsanwalt im Vorverfahren nicht wahrgenommen oder unparteilich gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Gesuchsgegner ist somit beizupflichten, dass offensichtliche keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO vorliegen. Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde andere Gründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO (insbeson- dere Freundschaft oder Feindschaft), die ein faires Verfahren gegenüber der Ge- suchstellerin in Frage stellen würden, zu entnehmen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6