2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)