6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.