5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.