Alsdann sind, wie dargetan wurde, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erfolgt, hinsichtlich welcher sie sich hätte äussern können resp. müssen. Insbesondere wurde auch die Beschuldigte 1 nicht einvernommen. Inwiefern die angefochtene Verfügung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde nicht weiter nachvollziehbar erläutert.