7 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung von Einvernahmen das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Insoweit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin 2 konnte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen mittels der Einreichung der Strafanzeige wahrnehmen. Alsdann sind, wie dargetan wurde, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erfolgt, hinsichtlich welcher sie sich hätte äussern können resp. müssen.