Die Parteien haben in diesem Stadium keinen Anspruch auf rechtliches Gehör oder eine Befragung. Bezüglich einer Nichtanhandnahmeverfügung ist – anders als bei einer Einstellungsverfügung, bei welcher eine Strafuntersuchung erfolgt ist – auch keine Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses vorgesehen (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 318 StPO).