Auch der Verweis auf diverse Artikel des Bundesgerichtsgesetzes in der Beschwerde geht vorliegend fehl. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil der Beschwerdeführer 1 nicht einvernommen worden sei, ist festzuhalten, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung vor jeglicher Untersuchung erfolgt, wenn – wie vorliegend – bereits gestützt auf die Strafanzeige evident ist, dass klarerweise kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Parteien haben in diesem Stadium keinen Anspruch auf rechtliches Gehör oder eine Befragung.