nur eine Vergütung von CHF 3.40 entrichtet werde, keine Straftat begründe (vgl. S. 2 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin 2 verkennt, dass es auch bei einem Offizialdelikt, wie es die Straftatbestände des Betrugs oder der Nötigung darstellen, zur Eröffnung eines Strafverfahrens eines hinreichend konkreten Tatverdachts bedarf. Ein solcher wurde weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde beschrieben und lässt sich auch anderweitig nicht erkennen. Auch der Verweis auf diverse Artikel des Bundesgerichtsgesetzes in der Beschwerde geht vorliegend fehl.