Inwiefern dies der Fall sein soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Die mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft offensichtlich zur Kenntnis genommen und geprüft, geht doch insoweit aus der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise hervor, dass auch die Beilagen keinen Tatverdacht zu begründen vermögen, zumal allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht damit einverstanden sei, dass ihr keine resp. nur eine Vergütung von CHF 3.40 entrichtet werde, keine Straftat begründe (vgl. S. 2 der Verfügung).