Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 resp. deren Rechtsvertreter (Beschwerdeführer 1) belässt es auch hier grundsätzlich dabei, lediglich in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung an mehreren qualifizierten Mängeln leide resp. die Sach-, Beweis- und Rechtslage erdrückend sei. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.