180 StGB) begangen worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin 2 mit den Entscheidungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht einverstanden ist, hat sie insoweit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (vgl. insoweit auch die den Verfügungen vom 9. Februar 2023 beigelegten Rechtsmittelbelehrungen). Allein der Umstand, dass die Beschuldigte 1 den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 nicht entsprochen hat, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlung. 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.