Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB), eines Ehrverletzungsstraftatbestandes (Art. 173 ff. StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind.