StGB getätigt worden sein sollen. Gleichermassen fehlen Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Drohung (Art. 180 StGB; «In-Schrecken-oder-Angst-Versetzen durch eine schwere Drohung») oder einer Nötigung (Art. 181 StGB). Es geht aus den Strafanzeigen mit keinem Wort hervor, inwiefern die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin 2 gegenüber Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder anderweitig ihre Handlungsfreiheit beschränkt haben sollen und zu was sie genötigt worden sein soll.