Die Nichtanhandnahmeverfügung sei offensichtlich nicht haltbar. Diese stehe mit tatsächlichen Verhältnissen in offensichtlichem Widerspruch und verletzte eine Rechtsnorm oder krass einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz. Zudem laufe sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider.