Insoweit sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht ordnungsgemäss zur Befragung vorgeladen worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie seien in ihren Verfahrensrechten eingeschränkt und die prozessuale Waffengleichheit sei nicht gewährleistet worden. Es liege eine formelle und materielle Rechtsverweigerung vor. Die Staatsanwaltschaft schütze die erwiesene Täterschaft. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei offensichtlich nicht haltbar.