3.2 In der Beschwerde wird dagegen unter Verweis auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen, u.a. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Verfügung leide an mehreren qualifizierten Mängeln. Die Sach-, Beweis- und Rechtslage sei erdrückend. Man müsse sie nur erkennen. Die Beweismittel seien von der Staatsanwaltschaft weder gewürdigt noch gelesen oder verstanden worden. Es handle sich zum Teil um offizielle Strafdelikte. Insoweit sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen.