Auch die Beilagen begründen keinen Tatverdacht. D.________ wurde offenbar keine Vergütung, bzw. eine Vergütung von nur CHF 3.90 [richtig: CHF 3.40] entrichtet, womit der Anzei- 4 ger nicht einverstanden ist. Dies begründet keine Straftat. Für seine allenfalls behaupteten Ansprüche ist der Anzeiger, bzw. D.________ auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Da die aufgeführten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, kann kein Verfahren an die Hand genommen werden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). […].